Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LPW Leichtmetallrad.com GmbH - in folgendem Unternehmer genannt -

I. Allgemeines

  1. Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
  2. Gegenbestätigung des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Die Parteien unterwerfen sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Die Haftung für Fahrlässigkeit jeder Art wird ausgeschlossen. Für Verschulden Dritter wird nicht gehaftet.
  4. Jeder Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  5. Die Waren sind durch den Unternehmer gegen Transportschäden nicht versichert.
    • Überprüfen Sie vor Unterschrift in Gegenwart des Überbringers die Felgenkartons auf einwandfreien Zustand und eventuelle offene Transportschäden. Vermerken Sie Beschädigungen des Kartons auf der Rollkarte und lassen Sie den Überbringer gegenzeichnen. Bei offenen Transportschäden verweigern Sie die Annahme.
    • Überprüfen Sie die Räder auf eventuell verdeckte Transportschäden und melden Sie der LPW Leichtmetallrad.com GmbH solche Schäden per Fax am Tage der Annahme. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
  1. Bei Produktionsstörungen oder Lieferschwierigkeiten, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, ist dieser berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Besteller Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
  2. Lieferfristen und Termine sind nur annähernd und für den Unternehmer unverbindlich.
  3. Alle Angebote sind freibleibend.
  4. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.

II. Preise und Nebenkosten

  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Franko-Preis und –Lieferung gelten unter Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Das Entladen der Transportmittel obliegt dem Besteller, selbst bei Mängelrügen oder sonstigen Beanstandungen.
  3. Das bahnamtliche Abgangsgewicht und die Schiffseiche der Abgangsstation sind verbindlich. Andere Gewichte sind unverbindlich; maßgebend ist die Berechnung des Transport-Unternehmers.

III. Zahlung/Zahlungsverzug

  1. die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen ohne Skontoabzug. Als Zahlungstag gilt der Tage, an dem der Unternehmer über das Geld verfügen kann.
  2. Scheck, Wechsel oder ähnliche Zahlungsmittel können erfüllungshalber angenommen werden. Spesen und Diskont sind bei Übergabe des Wertpapiers vom Bestellers in bar zu zahlen.
  3. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden betragen Verzugszinsen 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  4. Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungsverzug oder Zwangsvollsteckungsmaßnahmen werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort fällig. Er ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu begehren, von dem Liefervertrag zurückzutreten oder für weitere Lieferung Vorauszahlung zu verlangen. Der Unternehmer kann alle umlaufenden Wertpapiere aus dem Verkehr ziehen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu. Aufrechnungen sind nur zulässig, wenn der Unternehmer die Gegenforderung anerkannt hat oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Mängelrügen

  1. Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen und können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich dem Unternehmer zur Kenntnis gelangt sind. Die Ware muss sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung der Ware, dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem der Mangel entdeckt ist oder hätte entdeckt werden können, es sei denn, die Verarbeitung oder Veräußerung war erforderlich, um einen größeren Schaden abzuwenden.
  3. Bei begründeten Mängelrügen steht dem Besteller zunächst nur das Recht auf Nachbesserung zu. Ansprüche auf Wandlung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Sollte nach den Feststellungen des Unternehmers die Nachbesserung nicht möglich sein und Nachlieferung mangelfreier Ware zur Beseitigung des Schaden nicht ausreichen, steht dem Besteller das Recht auf Minderung zu.
  4. Die Haftung für mittelbare Schäden und für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Jede Haftung beschränkt sich in Höhe auf den Wert des Liefergegenstandes.
  5. Stellt sich bei Nachbesserung heraus, dass vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände zum Schaden beigetragen haben oder das Beanstandungen teilweise nicht berechtigt sind, so trägt der Besteller einen angemessenen Teil der Kosten. Dies gilt auch für Nachbesserung oder Nachlieferung, die kostenmäßig in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg steht. Der Besteller ist verpflichtet, Aufwendungen und Schäden so gering wie möglich zu halten.
  6. Rücksendung von Reklamationen. Sorgen Sie für einwandfreie Verpackung, fügen Sie kein loses Zubehör, wie z. B. Radbolzen bei, damit beim Transport keine Schäden entstehen. Der Versand an die LPW Leichtmetallrad.com GmbH erfolgt frei. Die Räder sind gereinigt. Der Sendung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt: Name des Absenders, Stückzahl, Radtyp sowie der Grund der Reklamation. Weiterhin ist der Kaufbeleg beizulegen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Unternehmer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Besteller alle, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
  2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Unternehmer gehören. In diesem Fall erwirbt der Unternehmer stets Miteigentum im Wertverhältnis. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt kostenlos im Auftrag des Unternehmers. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware findet auch im Falle der Entstehung der einer neuen Sache nicht statt. Erwirbt der Unternehmer Alleineigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Besteller verwahrt die Sache für den Unternehmer unentgeltlich.
  3. Bei Weiterveräußerung durch Kauf oder Werkvertrag gilt:
    • Wird die Gegenleistung gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, die der Unternehmer mit ihm vereinbart hat.
    • Der Besteller tritt jede ihm aus der Weitergabe gegen die Abnehmer zustehende Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung (schon als künftig) an den Unternehmer ab.
    • Wird die Vorbehaltsware mit fremden Sachen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung aus dem Weiteverkauf auf die Vorbehaltsware.
    • Ist die Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verändert, so erstreckt sich die Abtretung nur auf den Wert der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 2 dieses Absatzes.
    • Wird Vorbehaltsware unter Einstandspreis zusammen mit fremden Sachen weitergegeben, so tritt der Besteller nur den dem Anteil der Vorbehaltsware am Gesamtpreis entsprechenden Teil der Forderung ab.
    • Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Der Unternehmer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, dem Unternehmer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der Unternehmer wird von diesen Maßnahmen Abstand nehmen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
    • Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
  1. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Unternehmers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
  3. Führt Die Forderungsabtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zu einer die Forderung des Unternehmers um mehr als 25% übersteigende Sicherung, so ist der Unternehmer verpflichtet, an ihn abgetretene Forderungen nach seiner Wahl freizugeben.
  4. Der Besteller ist verpflichtet die Ware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruch- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
  5. Trifft auf den Besteller Abschnitt IV.4 zu, so darf er Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Unternehmers als dessen Treuhänder veräußern.
  6. Eingegangene Beträge hat der Besteller von seinem übrigen Vermögen getrennt aufzubewahren und als dem Unternehmergehörend zu kennzeichnen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer Eingriffe Dritter in seine Rechte unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändung ist dem Unternehmer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf an Vorbehaltsware entstanden sind.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
  9. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Unternehmers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  10. Der Eigentumsvorbehalt und der verlängerte Eigentumsvorbehalt haben auch Gültigkeit gegenüber einem Spediteur und einem Lagerhalter, dem die Waren auf Antrag des Bestellers oder auf Veranlassung des Unternehmers übergeben werden.
  11. Für den Fall, dass der Abnehmer des Besteller in seiner Auftragsbestätigung Zessionen aller Art ausgeschlossen hat, gelten im Innenverhältnis unsere vorstehenden Vereinbarungen.

VI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

  1. Gegenüber Vollkaufleuten gelten je nach Wahl des Unternehmers das für seine Geschäftsniederlassung oder das für den Käufer/Besteller örtlich zuständige Gericht. Das Unternehmern ist ferner berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit des Landgerichtes begründen würde. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung von Waren und für Zahlungen ist im Verhältnis von Vollkaufleuten der Geschäftssitz des Unternehmers.
  3. Erfüllungsort für Zahlungen ist Heppenheim.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Eventuell ungültige Bestimmungen sollen durch Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden gewollt haben.